II. Lieferung

  1. Wir sind bemüht, Lieferungs- und Leistungsfristen einzuhalten, jedoch sind wir berechtigt, solche Fristen angemessen zu verlängern, insbesondere wenn sich zeitliche Verschiebungen, z.B. bei vorheriger Auftragsabklärung mit dem Kunden, sowie während der Bearbeitung des erteilten Auftrages ergeben sollten. Angaben über Lieferzeiten beziehen sich auf den Abgang der Ware ab Werk bzw. auf die Meldung der Abnahmebereitschaft und sind unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich Anderes vermerkt ist.
  2. Höhere Gewalt und andere von uns nicht verschuldete Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrags in Frage stellen können, insbesondere Lieferverzögerungen seitens unserer Lieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- und Energiemangel, berechtigen uns die Lieferung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden hieraus Ersatzansprüche erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns im Verzug befinden.
  3. Teillieferungen sind uns zu den Bedingungen des Gesamt-auftrages gestattet. Teilrechnungen sind zulässig.
  4. Bei Instandsetzungsarbeiten sind wir auch zur Behebung solcher Mängel berechtigt, die sich erst während der Arbeit bemerkbar machen. Statt die Instandsetzungsarbeiten auszuführen, dürfen wir ganz oder teilweise andere gleichwertige Gegenstände im Austausch liefern. Ersetzte Teile werden nicht zurückgeliefert.
  5. Wir sind berechtigt, auch ohne den Kunden zu informieren, Service- oder Wartungsaufträge von anderen Firmen bearbeiten zu lassen.